Betreuung

Neben der Beratungstätigkeit des Betreuungsvereins führen unsere Mitarbeiter:innen rechtliche Betreuungen.

Was ist eine rechtliche Betreuung?

… ein flexibles Rechtsinstrument zur Unterstützung von Erwachsenen,
die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen können.
Der Betreuer unterstützt die betreute Person dabei, ihre Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen und macht von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
Ein Betreuer kann nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person ein Unterstützungsbedarf besteht, der auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Sowohl körperliche als auch psychische Krankheiten sind von diesem Begriff umfasst.

… keine Entrechtung.
Die Entmündigung Volljähriger ist in Deutschland seit 1992 abgeschafft. Eine Betreuerbestellung hat nicht zur Folge, dass die betreute Person geschäftsunfähig oder einwilligungsunfähig wird. Wie vor der Anordnung der Betreuung können geschäfts- und einwilligungsfähige betreute Menschen grundsätzlich weiterhin selbst ihre Entscheidungen treffen und Geschäfte tätigen sowie alle rechtlich relevanten Erklärungen selbst abgeben.

Wer kann eine rechtliche Betreuung anregen und wo?

Jede:r kann für eine Person, welche Hilfe benötigt eine Betreuung anregen. Die Anregung erfolgt beim jeweiligen Betreuungsgericht.

Amtsgericht Gera
Betreuungsgericht
Rudolf-Diener-Straße 1
07454 Gera

Ehegatten-Notvertretung

Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen, ist der andere Ehegatte berechtigt:

  1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
  2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
  3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
  4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

Quelle: § 1358 BGB

Die Bundesärztekammer hat einen Entwurf für ein Formular veröffentlicht. Mit diesem kann die Handlungsunfähigkeit ärztlich bescheinigt werden. Diese Bescheinigung gilt längstens 6 Monate.

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